Die Beschwerdegegnerin gewährte im angefochtenen Einspracheentscheid aufgrund der unfallbedingten Einschränkungen der Beschwerdeführerin einen Abzug vom Tabellenlohn (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182 mit Hinweisen) in der Höhe von 10 %. Rechtsprechungsgemäss rechtfertigt allein der Umstand, dass einer versicherten Person nur noch leichte Tätigkeiten zumutbar sind, keinen Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 6.2.3).