Erhält der zuständige Unfallversicherer infolge einer Einspracheerhebung Gelegenheit, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen, so ist er grundsätzlich verpflichtet, die verfügbare neuste LSE-Tabelle anzuwenden (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3). Die Beschwerdegegnerin wäre daher gehalten gewesen, den Invaliditätsgrad nicht nur neu zu berechnen, sondern den in der Verfügung vom 12. Januar 2022 ermittelten Invaliditätsgrad von 19 % gegebenenfalls zu korrigieren.