Vorliegend wären angesichts des Rentenbeginns am 1. Januar 2022 demnach die Daten für das Jahr 2022 massgebend, was denn auch zu Recht unumstritten ist. Bei Erlass des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2023 waren die LSE-Tabel- len TA1 2020 sowie die Erhebungen zur Nominallohnentwicklung bis 2022 und zur betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit bis 2022 bereits veröffentlicht. Erhält der zuständige Unfallversicherer infolge einer Einspracheerhebung Gelegenheit, seine Verfügung vollumfänglich zu überprüfen, so ist er grundsätzlich verpflichtet, die verfügbare neuste LSE-Tabelle anzuwenden (vgl. BGE 143 V 295 E. 4.1.3).