Bei Verwendung statistischer Grundlagen sind die zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides für diesen Berechnungszeitpunkt aktuellen veröffentlichten Erhebungen zu verwenden (vgl. SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.1 mit Hinweisen, sowie Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2). Vorliegend wären angesichts des Rentenbeginns am 1. Januar 2022 demnach die Daten für das Jahr 2022 massgebend, was denn auch zu Recht unumstritten ist.