Nach Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzugs von 10% errechnete sie das zumutbare Invalideneinkommen auf Fr. 55'693.00. Bei einer Erwerbseinbusse von Fr. 12'875.00 resultierte ein Invaliditätsgrad von 19 % (zur Bestimmung des Invaliditätsgrades vgl. Art. 16 ATSG).