Sofern die fraglichen Beschwerden überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den beiden Unfällen stehen, sind diese demnach jedenfalls nicht adäquat kausal dafür. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der Prüfung des Rentenanspruchs folglich zu Recht ausschliesslich die durch die noch über den 31. Dezember 2021 (Zeitpunkt Fallabschluss) hinaus anhaltenden linksseitigen Schulterund die rechtsseitigen Kniebeschwerden bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.