Hinsichtlich der Beurteilung der Unfallschwere bzw. der einzelnen Adäquanzkriterien äussert sich die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nicht. Die entsprechenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin geben mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Sofern die fraglichen Beschwerden überhaupt in einem natürlichen Kausalzusammenhang zu den beiden Unfällen stehen, sind diese demnach jedenfalls nicht adäquat kausal dafür.