6. Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspracheentscheid einen adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. dazu BGE 115 V 133; Urteil des Bundesgerichts 8C_698/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5 ff.) zwischen den mit Einsprache geltend gemachten organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden (Kopfschmerzen, "Schmerzsyndrom" [VB I 399 S. 13]) und den beiden vorliegend relevanten Unfallereignissen. Hinsichtlich der Beurteilung der Unfallschwere bzw. der einzelnen Adäquanzkriterien äussert sich die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin nicht.