5.4. Gestützt auf die nachvollziehbaren und schlüssigen Ausführungen von Dr. med. H._____ ist somit davon auszugehen, dass betreffend die gesundheitliche Situation an der linken Schulter sowie am rechten Knie der Beschwerdeführerin schon Ende 2020 von keiner namhafter Besserung mehr ausgegangen werden konnte und die Beschwerden an der Wirbelsäule der Beschwerdeführerin sowie an deren rechten Schulter und dem rechten Ellenbogen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf keines der beiden vorliegend in Frage stehenden Unfallereignisse zurückgeführt werden können.