Diese Diagnosen (Kontusion os sacrum mit undislozierter Fraktur SWK 4) wurden bereits im Bericht von med. pract. D._____ vom 19. Januar 2020 gestellt (VB II 13). Dieser Bericht lag Dr. med. H._____ sowohl bei ihrer Beurteilung vom 21. November 2020 als auch bei derjenigen vom 29. November 2021 vor (VB I 326 S. 1, 3; 350 S. 1). Inwiefern Dr. med. H._____ diesen Umstand nicht berücksichtigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Vielmehr begründete sie in ihrer Stellungnahme vom 29. November 2021 einleuchtend, weshalb die von der Beschwerdeführerin angegebenen Wirbelsäulenbeschwerden nicht in einem Kausalzusammenhang zu den vorliegend relevanten Unfallereignissen stünden.