5. 5.1. Dr. med. H._____ legte mit einleuchtender Begründung dar, weshalb sowohl betreffend die Beschwerden an der linken Schulter der Beschwerdeführerin als auch an deren rechtem Knie über Ende Dezember 2020 hinaus von weiteren Behandlungen keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne (VB I 326 S. 4; VB I 350 S. 6). Der von der Beschwerdegegnerin per 31. Dezember 2021 vorgenommene Fallabschluss betreffend die beiden Unfälle wird von der Beschwerdeführerin nicht gerügt (BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f.) und gibt auch mit Blick auf die Akten zu keinen Beanstandungen Anlass. -9-