Eine Kausalität der aktuell noch beklagten Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule sei daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder zum Ereignis vom 19. Januar 2020 noch zu demjenigen vom 9. März 2017 gegeben. Die Behandlung des Kniegelenks sei abgeschlossen und gemäss Bericht von Dr. med. E._____ vom 17. Juni 2021 sei eine restitutio ad integrum erreicht. Entsprechend könne auf die Beurteilung vom 21. November 2020 weiterhin abgestellt werden (VB I 350 S. 5 f.).