Eine weitere Verbesserung sei nicht mehr zu erwarten. Ein Zusammenhang der muskulotendinösen Beschwerden an der rechten Schulter und dem rechten Ellenbogen zur linksseitigen Schulterverletzung sei, wie bereits am 19. Juni 2020 begründet, höchstens möglich. Das in ihrer Beurteilung vom 1. Oktober 2019 definierte Zumutbarkeitsprofil (vgl. VB I 231 S. 5) ergänzte Dr. med. H._____ insofern, als dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Knieverletzung zudem auf Arbeiten in kniender oder kauernder Stellung sowie auf ein repetitives Treppensteigen oder Steigen auf Leitern verzichten solle.