Diese Befunde würden auf eine Impingementsymptomatik an der Schulter und am Ellenbogen auf eine Fehlbelastung hinweisen. Eine Überbelastung aufgrund der Mehrbelastung sei höchstens möglich, nicht jedoch überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin sei rechtsdominant. Es sei deshalb davon auszugehen, dass auch ohne die bekannten Einschränkungen an der linken Schulter eine Mehrbelastung der rechten Seite erfolgt wäre (VB I 298).