Von weiteren Massnahmen sei mit keiner Besserung der jetzigen Situation und des Belastungsprofils zu rechnen. Die angestammte Tätigkeit als Detailhändlerin im Radiound Fernsehbereich sei der Beschwerdeführerin nicht mehr zuzumuten. In einer angepassten Tätigkeit sei sie jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Als angepasst gelte eine sehr leichte bis leichte Tätigkeit, ganztags, ohne repetitive Arbeiten über der Horizontalen. Die Arbeiten sollten körperfern mit ausgestrecktem Arm eine Belastung von 1 kg nicht repetitiv übersteigen. Zu vermeiden seien auch Arbeiten mit Vibrationen oder stossenden Belastungen (VB I 231 S. 5 f.).