4. Subeventualiter seien eine dem IV-Grad von 32% entsprechende Rente und eine Integritätsentschädigung von 30% zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 14. September 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit des Einspracheentscheides vom 2. Juni 2023 (Vernehmlassungsbeilage zum Unfall vom 9. März 2017 [VB I] 399).