" 1. In Gutheissung der Beschwerde sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 2. Juni 2023 aufzuheben und es sei die medi- zinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung sämtlicher Unfallfolgen, also auch jenen im Bereich der Wirbelsäule und den Schultern, durch ein orthopädisches und rheumatologisches Gutachten abzuklären und danach über die Leistungspflicht (Rente, Integritätsentschädigung) neu zu entscheiden.