1.5. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Ereignissen vom 9. März 2017 und vom 19. Januar 2020 schliesslich mit Wirkung ab 1. Januar 2022 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 2. Juni 2023 ab und verneinte einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Weiterführung der Physiotherapie.