1.2. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 5. August 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für die von der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 9. März 2017 geltend gemachten Kieferbeschwerden. 1.3. Zwischenzeitlich war die Beschwerdeführerin am 19. Januar 2020 beim Skifahren gestürzt und hatte sich dabei erneut verletzt (Steissbein-/ Knieverletzung rechts). Die Beschwerdegegnerin richtete hierfür wiederum vorübergehende Leistungen aus.