1. 1.1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin war als Detailhandelsfachfrau angestellt und später arbeitslos und daher bei der Beschwerdegegnerin gegen Unfallfolgen versichert. Am 9. März 2017 rutschte sie bei Haushaltsarbeiten aus, wobei sie stürzte und sich verletzte (Oberarm-/ Schulterverletzung links). Die Beschwerdegegnerin erbrachte für dieses Ereignis vorübergehende Leistungen. Mit Schreiben vom 19. Juni 2020 teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die geltend gemachten Schulter- und Armbeschwerden seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Ereignisses vom 9. März 2017, weshalb sie diesbezüglich keine Leistungen erbringe.