Entwicklung der noch über den 22. Juli 2022 hinaus geklagten, nicht objektivierbaren Beschwerden zu. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 und den organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden der Beschwerdeführerin ist folglich zu verneinen. Die Einstellung der Leistungen per 22. Juli 2022 ist damit nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 zu bestätigen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).