Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte. Die Beschwerdeführerin vermag sich auf keinen medizinischen Bericht zu berufen, dem Anhaltspunkte dafür zu entnehmen wären, dass ein behandelnder Arzt nicht lege artis vorgegangen wäre. Auch dieses Kriterium ist somit nicht erfüllt. 5.3. Zusammenfassend ist keines der Adäquanzkriterien erfüllt oder gar in ausgeprägter Weise gegeben. Somit kommt dem Unfall vom 14. Oktober 2020 gemäss der Rechtsprechung keine massgebliche Bedeutung für die - 15 -