Die Beschwerdeführerin verweist auf die fast zwei Jahre anhaltenden Beschwerden (vgl. Beschwerde S. 10). Dieser Umstand allein reicht jedoch – entgegen der Beschwerdeführerin – für die Bejahung des Kriteriums nicht aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_82/2011 vom 9. Juni 2011 E. 8.5). Besondere Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert hätten, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Den Akten sind sodann auch keine Hinweise auf erhebliche Komplikationen oder einen schwierigen Heilungsverlauf zu entnehmen.