5.2.7. Das Kriterium der erheblichen Komplikationen oder eines schweren Heilungsverlauf ist nicht allein aufgrund der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden zu bejahen. Vielmehr bedarf es hierzu besonderer Gründe, welche die Genesung beeinträchtigt oder verzögert haben (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129 und SVR 2007 UV Nr. 25, U 479/05 E. 8.5).