Eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit ist aus den Akten nicht ersichtlich, denn das letzte Arbeitsunfähigkeitszeugnis endete auf den 25. Oktober 2020 (VB 2). Die Beschwerdeführerin führt dies auf den Umstand zurück, dass sie kurz nach dem Unfall ihren Job verloren habe (vgl. Beschwerde S. 10). Doch selbst wenn eine durch den Unfall vom 14. Oktober 2020 bedingte - 14 - längere Arbeitsunfähigkeit angenommen würde, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun, dass sie Anstrengungen wie Arbeitsbemühungen oder Arbeitsversuche unternommen hätte, um den Schaden zu mindern oder zu beheben. Somit ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt.