5.2.6. Das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen gilt erst als erfüllt, wenn die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, d.h., nach Eintritt des Schadens alle ihr möglichen und zumutbaren Massnahmen getroffen hat, um diesen zu mindern oder zu beheben (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; BGE 123 V 230 E. 3c S. 233; BGE 117 V 275 E. 2b S. 278). Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 130).