Belastbarkeit an (VB 77 S. 4), wobei letztere wohl nicht zuletzt mit den unfallfremden Beeinträchtigungen zu erklären war. Komplikationen aufgrund einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung sind ausweislich der Akten nicht ersichtlich. Insgesamt ist somit weder bei den für ein Schleudertrauma typischen Beschwerden eine besondere Schwere ersichtlich, noch liegen besondere Umstände vor, welche das Beschwerdebild beeinflusst haben könnten. Das Kriterium der besonderen Schwere oder Art der Verletzung ist daher nicht erfüllt. - 13 -