Bei der Kollision vom 14. Oktober 2020 handelt es sich um einen einfachen Auffahrunfall, bei dem die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) lediglich 12.2 km/h bis 16.5 km/h betrug (vgl. E. 5.2.1. hiervor) und die Airbags nicht ausgelöst wurden (VB 60 S. 2). Da auch ansonsten keine Anhaltspunkte auf eine besondere Eindrücklichkeit verweisen und die Beschwerdeführerin auch nichts dergleichen vorbringt, ist dieses Kriterium nicht erfüllt.