Im vorliegenden Fall ist von einer ähnlichen bzw. etwas tieferen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung auszugehen, weshalb die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Einordnung als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (VB 97 S. 9) als nachvollziehbar erscheint. Besondere Umstände, die es rechtfertigen würden, hiervon abzuweichen und den Unfall vom 14. Oktober 2020 – der Beschwerdeführerin folgend (vgl. Beschwerde S. 10) – als eigentlich mittelschwer einzustufen, sind nicht ersichtlich.