so auch der Fall eines Heckauffahrunfalls, bei dem eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (Delta-v) zwischen 13.3 km/h und 18.3 km/h ermittelt wurde (Urteil des Bundesgerichts 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 3, vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_686/2012 vom 28. Mai 2013 E. 6.4.2; 8C_13/2008 vom 1. Oktober 2008 E. 3.2.1). Im vorliegenden Fall ist von einer ähnlichen bzw. etwas tieferen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung auszugehen, weshalb die durch die Beschwerdegegnerin erfolgte Einordnung als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen (VB 97 S. 9) als nachvollziehbar erscheint.