5.2.1. Eine fehlerhafte Adäquanzprüfung erblickt die Beschwerdeführerin zunächst darin, dass die Beschwerdegegnerin das Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtete (VB 97 S. 9). Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Ereignis hätte als mittelschwer qualifiziert werden müssen (vgl. Beschwerde S. 10).