5. 5.1. Voraussetzung für eine über den 22. Juli 2022 hinaus bestehende Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre demnach ein zwischen dem am 14. Oktober 2020 erlittenen Heckauffahrunfall und den im Juli 2022 noch persistierenden nicht organisch objektiv ausgewiesenen Beschwerden bestehender adäquater (und natürlicher) Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.1. hiervor). Zwischen den Parteien ist unumstritten (VB 97 S. 8; vgl. Beschwerde S. 9) und ausweislich der Akten nicht zu beanstanden, dass die Beurteilung der Adäquanz nach der Schleudertrauma-Praxis zu erfolgen hat (vgl. E. 2.2. hiervor).