2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4). Gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung vom 16. Mai 2023 ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) davon auszugehen, dass der Unfall vom 14. Oktober 2020 betreffend die vorbestehenden degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule eine vorübergehende Verschlimmerung auslöste, die spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis wieder abgeklungen war (VB 95 S. 10) und damit kein durch den Unfall vom 14. Oktober 2020 bedingtes organisches Substrat für die noch über den 22. Juli 2022 hinaus von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden besteht.