__, welcher als SUVA-Kreisarzt über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen verfügt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_219/2022 vom 2. Juni 2022 E. 3.2, 8C_316/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 5.4), kam in Kenntnis und Würdigung der medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine objektivierbaren strukturellen Folgen des Unfalls vom 14. Oktober 2020 vorliegen würden und bei Fehlen jeglicher Hinweise für unfallkausale strukturelle Läsionen spätestens drei Monate nach dem Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 von