diagnostisch wurde die Symptomatik als kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation gewertet (VB 11). Aus den am Unfalltag erstellten bildgebenden Untersuchungen – einem CT des Schädels und der Wirbelsäule – ergaben sich keine Hinweise auf Gefügestörungen, intrakranielle Blutungen oder Frakturen, sondern keine oder nur unspezifische Schleimhautschwellungen im Bereich des Schädels und eine Steilstellung der HWS (VB 14, 15).