Gemäss dem Dokumentationsbogen für Erstkonsultationen nach kraniozervikalem Beschleunigungstrauma vom Unfalltag, dem 14. Oktober 2020, hatte die Beschwerdeführerin nach dem Unfallgeschehen Nacken- und muskuloskelettale Beschwerden und litt an Schwindel und Übelkeit; diagnostisch wurde die Symptomatik als kranio-zervikales Beschleunigungstrauma Grad II der Quebec Task Force (QTF)-Klassifikation gewertet (VB 11).