4. 4.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass erhebliche Zweifel an der Einschätzung von Dr. med. univ. D._____ bestünden und der rechtserhebliche Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei (vgl. Beschwerde S. 4, 7 ff.). -6- 4.1.1. Den medizinischen Akten lässt sich insbesondere Nachfolgendes entnehmen: