3. 3.1. In ihrem Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 (VB 95) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. univ. D._____, Praktischer Arzt, vom 16. Mai 2023. Er führte darin aus, das CT der HWS vom Unfalltag zeige keine Hinweise auf strukturelle Unfallfolgen. Bei den im MRI vom Unfalltag vorgefundenen Befunden der HWS hätten sich geringe/beginnende degenerative Veränderungen in Form von rechts-foraminalen Bandscheibenprotrusionen C3-6 ohne Affektion der neuralen Strukturen gefunden, jedoch ohne Hinweise auf mögliche und insbesondere wahrscheinliche unfallkausale strukturelle Läsionen.