In der Folge traf sie medizinische Abklärungen, holte ein unfallanalytisches Gutachten der B. AG_____ und eine biomechanische Kurzbeurteilung der C._____ ein und nahm Rücksprache mit der Kreisärztin. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 stellte sie die Versicherungsleistungen mangels adäquater Kausalität der noch geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden zum Unfallereignis vom 14. Oktober 2020 per 22. Juli 2022 ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin, nach Einholung einer kreisärztlichen Aktenbeurteilung, mit Einspracheentscheid vom 6. Juni 2023 ab.