1. Die 1987 geborene Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie am 10. Oktober 2020 als Fahrzeuglenkerin mit einem Wildschwein kollidierte und am 14. Oktober 2020 einen Heckauffahrunfall erlitt. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 14. Oktober 2020 und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und Heilbehandlung aus. In der Folge traf sie medizinische Abklärungen, holte ein unfallanalytisches Gutachten der B. AG_____ und eine biomechanische Kurzbeurteilung der C._____ ein und nahm Rücksprache mit der Kreisärztin.