5.3. Der mit dieser Präzisierung der von der Beschwerdegegnerin in deren Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 angeordneten Massnahme lediglich marginal obsiegenden Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_638/2019 vom 20. Januar 2020 E. 6.2) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. - 11 - Das Versicherungsgericht erkennt: