5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Dispositiv-Ziff. 1 des angefochtene Einspracheentscheids vom 13. Juni 2023 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde gemäss vorstehender E. 4.3. neu zu fassen. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wird mit Ausfällung dieses Urteils gegenstandslos. 5.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).