Die von der Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023 angeordnete Massnahme ändert sich damit vor dem Hintergrund vorerwähnter Auslegungsausführungen der Beschwerdegegnerin im Ergebnis weder in qualitativer noch in quantitativer Hinsicht wesentlich. Es handelt sich lediglich um Präzisierungen im Sinne der Gewährleistung der Vollstreckbarkeit der Anordnung.