So geht die Beschwerdegegnerin selbst davon aus, eine "Kostenübernahme bei ausgewiesenen Notfällen" sei weiterhin gewährleistet (vgl. S. 18 der Vernehmlassung vom 8. September 2023 sowie S. 17 des angefochtenen Einspracheentscheids) und "bspw. jährliche gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen" würden ebenfalls "in den Ausnahmebereich" fallen (vgl. S. 24 der Vernehmlassung vom 8. September 2023). Diese – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund, dass es sich bei der mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. Juli 2023 angesetzten Frist zur Erstattung einer Vernehmlassung nicht um eine gesetzliche Frist han-