4.3. Damit erweist sich die Anordnung der Beschwerdegegnerin grundsätzlich als zulässig. Indes erscheint sie mangels Limitierung in zeitlicher Hinsicht ungenügend definiert und ferner inhaltlich nicht hinreichend präzise. So geht die Beschwerdegegnerin selbst davon aus, eine "Kostenübernahme bei ausgewiesenen Notfällen" sei weiterhin gewährleistet (vgl. S. 18 der Vernehmlassung vom 8. September 2023 sowie S. 17 des angefochtenen Einspracheentscheids) und "bspw. jährliche gynäkologische Vorsorgeuntersuchungen" würden ebenfalls "in den Ausnahmebereich" fallen (vgl. S. 24 der Vernehmlassung vom 8. September 2023).