4.2. Die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Massnahme erweist sich ferner als nicht besonders einschneidend, gibt sie doch im Wesentlichen lediglich einen Behandlungspfad vor. Neben dem vorgesehenen Gatekeeper sind andere Leistungserbringer jedenfalls nach wie vor zugelassen und insbesondere eine Weiterbehandlung durch die bisher betreuenden Ärzte Dres. med. C._____ und D._____ (nach Zustimmung des bzw. Überweisung durch den Gatekeeper) nicht von vornherein ausgeschlossen. Die Massnahme ist zudem im Speziellen auch im Interesse der Beschwerdeführerin, welche so vor unnötigen Behandlungen oder sogar Eingriffen geschützt wird.