2020, N. 4 zu Art. 32 KVG mit Hinwiesen; siehe insb. auch Art. 24 KVG und ferner Art. 56 KVG). Hinzu kommt, dass eine prospektive Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. EUGSTER, Rechtsprechung, a.a.O., N. 5 zu Art. 56 KVG) und eine (allgemeine) Überprüfung der WZW-Kriterien vor der in Frage stehenden Behandlung daher als zulässig zu betrachten ist. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin ist damit grundsätzlich nicht zu beanstanden. -9-