Dem Gutachten kommt damit uneingeschränkt Beweiswert zu. Es ist demnach von der gutachterlichen Schlussfolgerung auszugehen, wonach eine Leistungskoordination im Sinne eines Gatekeepings vor dem Hintergrund des psychiatrischen Störungsbildes notwendig sei und ein anderes Verfahren oder Vorgehen die WZW-Kriterien nicht erfülle (vgl. vorne E. 3.1.).