des Gutachtens) plausibel und überzeugend auf, aus welchen Gründen vorliegend die Diagnose einer artifiziellen Störung zu stellen ist (vgl. zum Ganzen S. 112 ff. des Gutachtens). Es kann damit keine Rede davon sein, die Herleitung der Diagnose sei nicht lege artis erfolgt und die Gutachterin habe die Diagnose "vom Hörensagen" übernommen (S. 8 der -8- Beschwerde), zumal den medizinischen Akten bereits seit dem Jahr 2013 entsprechende Vermutungen beziehungsweise Hinweise anderer medizinischer Fachpersonen zu entnehmen sind (vgl. S. 31 und S. 33 des Gutachtens).