E._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Januar 2023 über eine Rücksprache mit Dr. med. D._____ in VB 8). Hinzu kommt, dass die Gutachterin in Übereinstimmung mit den diagnostischen Kriterien der ICD nachvollziehbar darlegt, dass insbesondere zur Diagnose einer artifiziellen Störung nicht bloss psychiatrische Beurteilungen, sondern sämtliche – auch somatischen – medizinischen Akten und im Speziellen der Verlauf der Krankengeschichte massgebend sind. Sie zeigt ferner anhand der umfassenden Aktenlage sowie gestützt auf eine über sechsstündige einlässliche Befunderhebung (S. 82 ff. des Gutachtens)